Kinderbeitrag von Fr. 600.-- leiste. Sodann werde sie per Anfang Dezember 2008 zusammen mit ihrem Kind in eine eigene Wohnung umziehen. C. In ihrer Beschwerdeantwort vom 23. Dezember 2008 beantragte die Beschwerdegegnerin Abweisung der Beschwerde mit der Begründung, es sei bei der Frage des Erlasses auf die wirtschaftlichen Verhältnisse des Konkubinatspartners abzustellen, weil dieser für den Unterhalt der Beschwerdeführerin aufkomme. Seine Bedürftigkeit sei nicht behauptet worden und bei einem Reineinkommen von Fr. 55'491.-- im Jahre 2006 offensichtlich auch nicht gegeben (act. G5). D.