Gegen diesen Einspracheentscheid erhob die Versicherte am 13. November 2008 Beschwerde (act. G 3). Zur Begründung erklärte sie unter anderem, die Angaben der SVA, wonach sie ein monatliches Einkommen von Fr. 2'000.-- erziele, seien nicht korrekt. Ihr Monatslohn variiere zwischen Fr. 800.-- und Fr. 2'200.--. Zudem hätten sich ihre persönlichen Umstände insofern erheblich verändert, als der Kindsvater sie seit einigen Monaten nicht mehr finanziell unterstütze bzw. nur noch einen monatlichen © Kanton St.Gallen 2026 Seite 2/6 Publikationsplattform St.Galler Gerichte