Im Nachgang zu einer ablehnenden Stellungnahme der AHV-Zweigstelle Z.___ (act. G 5.1/8) eröffnete die SVA der Versicherten mit Verfügung vom 11. April 2008, die Voraussetzungen für einen Erlass der Mindestbeiträge seien nicht gegeben (act. G 5.1/9). Die dagegen erhobene Einsprache vom 9. Mai 2008 (act. G 5.1/10) wies die SVA mit Einspracheentscheid vom 12. November 2008 ab (act. G 5.1/19). Zur Begründung führte die SVA an, die Versicherte habe Mitte 2008 eine Erwerbstätigkeit aufgenommen und erziele ein Monatseinkommen von Fr. 2'000.--, womit das Erfordernis einer grossen Härte offensichtlich nicht gegeben sei. B.