G 5.1/18). Am 18. März 2008 ersuchte die Versicherte um Erlass der Mindestbeiträge und machte unter Beilage der Veranlagungsverfügungen für die Staats- und Gemeindesteuern für die Jahre 2005 bis 2007 geltend, sie erziele seit drei Jahren kein Erwerbseinkommen mehr. Für ihren Lebensunterhalt und den ihres Kindes komme eine Drittperson (Kindsvater mit dem sie im Konkubinat lebt) auf (act. G 5.1/5). Im Nachgang zu einer ablehnenden Stellungnahme der AHV-Zweigstelle Z.___ (act. G 5.1/8) eröffnete die SVA der Versicherten mit Verfügung vom 11. April 2008, die Voraussetzungen für einen Erlass der Mindestbeiträge seien nicht gegeben (act.