Entscheid Versicherungsgericht, 20.05.2009 Art. 11 Abs. 2 AHVG, Erlass von AHV/IV/EO-Mindestbeiträgen. Grosse Härte als Voraussetzung für den Erlass ist gegeben, wenn bei Bezahlung das betreibungsrechtliche Existenzminimum unterschritten würde. Dabei ist die gesamte wirtschaftliche Situation der versicherten Person zu berücksichtigen. In zeitlicher Hinsicht rechtfertigt es sich bei der Beurteilung der grossen Härte auf die aktuellen ökonomischen Verhältnisse abzustellen (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 20. Mai 2009, AHV 2008/21).