{"Signatur": "SG_VSG_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2009-05-20", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_VSG_001_AHV-2008-21_2009-05-20.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=6272&type=1563347022&cHash=a763691e15f212f2daf5e769b806d0b0", "Checksum": "527a90783815983e703d87e43ab95792"}, "Scrapedate": "2026-05-12", "Scrapetime": "20:55:55", "Num": ["AHV 2008/21"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Versicherungsgericht 20.05.2009 AHV 2008/21"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Versicherungsgericht 20.05.2009 AHV 2008/21"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Versicherungsgericht 20.05.2009 AHV 2008/21"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Versicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Versicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Versicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "AHV - Alters- und Hinterlassenenversicherung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 11 Abs. 2 AHVG, Erlass von AHV/IV/EO-Mindestbeiträgen. Grosse Härte als Voraussetzung für den Erlass ist gegeben, wenn bei Bezahlung das betreibungsrechtliche Existenzminimum unterschritten würde. Dabei ist die gesamte wirtschaftliche Situation der versicherten Person zu berücksichtigen.\r\n\r\nIn zeitlicher Hinsicht rechtfertigt es sich bei der Beurteilung der grossen Härte auf die aktuellen ökonomischen Verhältnisse abzustellen (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 20. Mai 2009, AHV 2008/21)."}], "ScrapyJob": "446973/61/2140", "Zeit UTC": "12.05.2026 20:55:55", "Checksum": "212cbbecfe71cc0bf021f5f76e4d9874", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Versicherungsgericht 20.05.2009 AHV 2008/21\nRegeste:\nArt. 11 Abs. 2 AHVG, Erlass von AHV/IV/EO-Mindestbeiträgen. Grosse Härte als Voraussetzung für den Erlass ist gegeben, wenn bei Bezahlung das betreibungsrechtliche Existenzminimum unterschritten würde. Dabei ist die gesamte wirtschaftliche Situation der versicherten Person zu berücksichtigen.\r\n\r\nIn zeitlicher Hinsicht rechtfertigt es sich bei der Beurteilung der grossen Härte auf die aktuellen ökonomischen Verhältnisse abzustellen (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 20. Mai 2009, AHV 2008/21).\n\nIm Sinn der vorstehenden Erwägungen ist die Beschwerde unter Aufhebung des\nangefochtenen Einspracheentscheids teilweise gutzuheissen und die Angelegenheit zur\nVornahme weiterer Abklärungen der grossen Härte, das heisst zur Ermittlung des\nbetreibungsrechtlichen Existenzminimums und zu neuer Verfügung an die\nBeschwerdegegnerin zurückzuweisen. Gerichtskosten sind keine zu erheben (Art. 61 lit.\na ATSG).\n\nDemgemäss hat das Versicherungsgericht\n\nim Zirkulationsverfahren gemäss Art. 53 GerG\n\nentschieden:\n\n1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid vom\n12. November 2008 aufgehoben und die Angelegenheit zur Vornahme weiterer\nAbklärungen und zu neuer Verfügung an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen.\n\n2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.\n\n© Kanton St.Gallen 2026 Seite 6/6\n"}