{"Signatur": "SG_VSG_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2009-05-20", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_VSG_001_AHV-2008-21_2009-05-20.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=6272&type=1563347022&cHash=a763691e15f212f2daf5e769b806d0b0", "Checksum": "527a90783815983e703d87e43ab95792"}, "Scrapedate": "2026-05-12", "Scrapetime": "20:55:55", "Num": ["AHV 2008/21"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Versicherungsgericht 20.05.2009 AHV 2008/21"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Versicherungsgericht 20.05.2009 AHV 2008/21"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Versicherungsgericht 20.05.2009 AHV 2008/21"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Versicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Versicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Versicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "AHV - Alters- und Hinterlassenenversicherung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 11 Abs. 2 AHVG, Erlass von AHV/IV/EO-Mindestbeiträgen. 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Dabei ist die gesamte wirtschaftliche Situation der versicherten Person zu berücksichtigen.\r\n\r\nIn zeitlicher Hinsicht rechtfertigt es sich bei der Beurteilung der grossen Härte auf die aktuellen ökonomischen Verhältnisse abzustellen (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 20. Mai 2009, AHV 2008/21).\n\n© Kanton St.Gallen 2026 Seite 3/6\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\ngemeinnütziger Institutionen gehe (EVGE 1951, 29ff., 31). Dementsprechend wird in der\neinschlägigen Verwaltungsweisung davon ausgegangen, dass es sich beim Erlass des\nMindestbeitrags um eine aussergewöhnliche Massnahme handelt, die nur in Frage\nkommt, wenn die versicherte Person in grosser Armut lebt und Sozialhilfe bezieht\n(Wegleitung über die Beiträge der Selbstständigerwerbenden und Nichterwerbstätigen\nin der AHV, IV und EO [WSN, Fassung gültig ab 1. Januar 2008], Rz 3073; Ueli Kieser,\nRechtsprechung des Bundesgerichtes zum AHVG, S. 116). Die grosse Härte ist nach\nder Rechtsprechung gegeben, wenn bei Bezahlung des Mindestbeitrages das\nbetreibungsrechtliche Existenzminimum der versicherten Person unterschritten würde\n(BGE 113 V 252, E. 3a, mit Hinweisen). Bei der Ermittlung des betreibungsrechtlichen\nExistenzminimums ist die gesamte wirtschaftliche Situation der versicherten Person,\neinschliesslich der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Ehegatten und der\nim gemeinsamen Haushalt lebenden Personen, zu berücksichtigen (ZAK 1981, 545;\nBGE 113 V 252, E. 3a, mit Hinweisen). Dabei ist ein Konkubinatsverhältnis, aus dem\nKinder hervorgegangen sind, hinsichtlich der Ermittlung des Existenzminimums im\nWesentlichen gleich zu behandeln wie ein eheliches Familienverhältnis (BGE 130 III 766\nf. mit Hinweisen; BGE 106 III 11 E. 3c und d).\n\n2.\n\n2.1 Vorliegend ist strittig, ob eine grosse Härte als Voraussetzung für einen Erlass der\nMindestbeiträge für die Jahre 2005 bis 2007 gegeben ist.\n\n2.2 Der Empfehlung der Gemeinde Z.___ folgend, lehnte die Beschwerdegegnerin\neinen Erlass der Mindestbeiträge ab, weil die Versicherte keine Sozialhilfe beziehe und\nihr Lebensunterhalt sowie derjenige ihres Sohnes von ihrem Konkubinatspartner\nfinanziert werde (act. G5.1/9). Während sich die Beschwerdegegnerin bei der\nBeurteilung der grossen Härte in ihrem Einspracheentscheid auf ein monatliches\nErwerbseinkommen von Fr. 2'000.-- der Beschwerdeführerin im Jahre 2008 stützte\n(act. G5.1/19), zieht sie in ihrer Beschwerdeantwort gestützt auf eine IPV-Verfügung ein\njährliches Reineinkommen des Konkubinatspartners von Fr. 55'491.-- im Jahre 2006\nheran, weil auf die wirtschaftlichen Verhältnisse jener Person abzustellen sei, die für\nden Unterhalt aufkomme (act. G5). Nach eigenen Angaben verdient die\nBeschwerdeführerin zwischen Fr. 800.-- und Fr. 2'200.-- pro Monat und hat kein\nVermögen (act. G3). Die tatsächliche wirtschaftliche Situation des Konkubinatspartners\n\n© Kanton St.Gallen 2026 Seite 4/6\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nist aus den Akten nicht ersichtlich. Ohne hinreichende Abklärung des\nbetreibungsrechtlichen Existenzminimums kommt die Beschwerdegegnerin zum\nSchluss, dass weder bei der Beschwerdeführerin noch beim Konkubinatspartner eine\ngrosse Härte vorliege. Bei der Frage des Erlasses bzw. bei der Ermittlung der\nfinanziellen Verhältnisse der Beschwerdeführerin ist auf die gesamte wirtschaftliche\nSituation abzustellen und nicht allein anhand des Erwerbseinkommens des einen oder\nanderen Partners zu beurteilen. Massgebend gewesen wäre die wirtschaftliche\nSituation der Lebensgemeinschaft.\n\n2.3 Wie die Beschwerdeführerin geltend macht, haben sich ihre persönlichen\nVerhältnisse zwischenzeitlich wesentlich verändert. Weil ihr Verhältnis zum Kindsvater\nzunehmend angespannt gewesen sei, habe sie per 1. Dezember 2008 mit ihrem Sohn\neine eigene Wohnung bezogen. Damit stellt sich die Frage, ob die veränderten\nUmstände bei der Ermittlung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums zu\nberücksichtigen sind bzw. zu welchem Zeitpunkt eine grosse Härte gegeben sein\nmuss. Grundsätzlich ist bei der Beurteilung auf die wirtschaftlichen Verhältnisse der\nSchuldnerin abzustellen, die im Zeitpunkt gegeben sind, da sie bezahlen sollte (BGE\n113 V 254 = ZAK 1988 S. 117, Erw. 4b; BGE 104 V 61 f. = ZAK 1978 S. 511; ZAK 1981\nS. 545, E. 2a). In den zitierten Entscheiden ist dies der Zeitpunkt, in welchem die\nVerfügung über das Herabsetzungsgesuch von AHV/IV/EO-Beiträgen in Rechtskraft\nerwächst und gegebenenfalls jener, in welchem die kantonalen Rekursbehörden oder\ndas EVG über eine solche Herabsetzung entscheidet. In diesem Zusammenhang\nkönnen ausnahmsweise nach Verfügungserlass oder des vorinstanzlichen Entscheids\neingetretene neue Tatsachen berücksichtigt werden (BGE 120 V 271 [Übersetzung in\nAHI-Praxis 4/1995 S. 155 f.]). Im Erlassverfahren von AHV/IV/EO-Mindestbeiträgen\nrechtfertigt sich eine analoge Anwendung und demnach ist vorliegend für die\nBeurteilung der grossen Härte der Zeitpunkt massgebend, in welchem das\nErlassgesuch in Rechtskraft erwächst. Ein Abstützen auf die aktuellen ökonomischen\nVerhältnisse bei wesentlicher Veränderung der persönlichen Umstände erscheint im\nErgebnis berechtigt. Schliesslich setzt der Erlass von Mindestbeiträgen eine\nwirtschaftliche Notlage der Beschwerdeführerin voraus, weshalb weit zurückliegende\nVerhältnisse nicht entscheidend sein können. Der angefochtene Entscheid lässt sich\nbei diesen Gegebenheiten nicht aufrecht erhalten.\n\n3.\n\n© Kanton St.Gallen 2026 Seite 5/6\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\n"}