{"Signatur": "SG_VSG_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2009-05-20", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_VSG_001_AHV-2008-21_2009-05-20.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=6272&type=1563347022&cHash=a763691e15f212f2daf5e769b806d0b0", "Checksum": "527a90783815983e703d87e43ab95792"}, "Scrapedate": "2026-05-12", "Scrapetime": "20:55:55", "Num": ["AHV 2008/21"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Versicherungsgericht 20.05.2009 AHV 2008/21"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Versicherungsgericht 20.05.2009 AHV 2008/21"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Versicherungsgericht 20.05.2009 AHV 2008/21"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Versicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Versicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Versicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "AHV - Alters- und Hinterlassenenversicherung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 11 Abs. 2 AHVG, Erlass von AHV/IV/EO-Mindestbeiträgen. Grosse Härte als Voraussetzung für den Erlass ist gegeben, wenn bei Bezahlung das betreibungsrechtliche Existenzminimum unterschritten würde. Dabei ist die gesamte wirtschaftliche Situation der versicherten Person zu berücksichtigen.\r\n\r\nIn zeitlicher Hinsicht rechtfertigt es sich bei der Beurteilung der grossen Härte auf die aktuellen ökonomischen Verhältnisse abzustellen (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 20. Mai 2009, AHV 2008/21)."}], "ScrapyJob": "446973/61/2140", "Zeit UTC": "12.05.2026 20:55:55", "Checksum": "212cbbecfe71cc0bf021f5f76e4d9874", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Versicherungsgericht 20.05.2009 AHV 2008/21\nRegeste:\nArt. 11 Abs. 2 AHVG, Erlass von AHV/IV/EO-Mindestbeiträgen. Grosse Härte als Voraussetzung für den Erlass ist gegeben, wenn bei Bezahlung das betreibungsrechtliche Existenzminimum unterschritten würde. Dabei ist die gesamte wirtschaftliche Situation der versicherten Person zu berücksichtigen.\r\n\r\nIn zeitlicher Hinsicht rechtfertigt es sich bei der Beurteilung der grossen Härte auf die aktuellen ökonomischen Verhältnisse abzustellen (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 20. Mai 2009, AHV 2008/21).\n\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nFall-Nr.: AHV 2008/21\nStelle: Versicherungsgericht\nRubrik: AHV - Alters- und Hinterlassenenversicherung\nPublikationsdatum: 03.03.2020\nEntscheiddatum: 20.05.2009\n\nEntscheid Versicherungsgericht, 20.05.2009\nArt. 11 Abs. 2 AHVG, Erlass von AHV/IV/EO-Mindestbeiträgen. Grosse Härte\nals Voraussetzung für den Erlass ist gegeben, wenn bei Bezahlung das\nbetreibungsrechtliche Existenzminimum unterschritten würde. Dabei ist die\ngesamte wirtschaftliche Situation der versicherten Person zu\nberücksichtigen. In zeitlicher Hinsicht rechtfertigt es sich bei der Beurteilung\nder grossen Härte auf die aktuellen ökonomischen Verhältnisse abzustellen\n(Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 20. Mai\n2009, AHV 2008/21).\n\nPräsidentin Lisbeth Mattle Frei, Versicherungsrichterinnen Marie Löhrer und Marie-\nTheres Rüegg Haltinner; a.o. Gerichtsschreiberin Arianne Lessmann\n\nEntscheid vom 20. Mai 2009\n\nin Sachen\n\nS.___,\n\nBeschwerdeführerin,\n\ngegen\n\nSozialversicherungsanstalt des Kantons St. Gallen, Ausgleichskasse des Kantons\nSt. Gallen, Postfach 368, 9016 St. Gallen,\n\nBeschwerdegegnerin,\n\nbetreffend\n\n© Kanton St.Gallen 2026 Seite 1/6\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nErlass des Mindestbeitrages 2005 - 2007\n\nSachverhalt:\n\nA.\n\nS.___ meldete sich am 29. Januar 2008 als Nichterwerbstätige bei der\nSozialversicherungsanstalt des Kantons St. Gallen (SVA), Kantonale Ausgleichskasse,\nan und teilte mit, sie habe ihre Erwerbstätigkeit am 31. Dezember 2004 aufgegeben\n(act. G 5.1/1). Am 26. Februar 2008 verfügte die SVA gegenüber der Versicherten für\ndie Jahre 2005 bis 2008 den jeweiligen AHV/IV/EO-Mindestbeitrag (act. G 5.1/3), wobei\ndie Beitragsverfügung für das Jahr 2008 am 30. September 2008 widerrufen wurde,\nweil die Versicherte zwischenzeitlich eine Erwerbstätigkeit aufgenommen hatte (act. G\n5.1/18). Am 18. März 2008 ersuchte die Versicherte um Erlass der Mindestbeiträge und\nmachte unter Beilage der Veranlagungsverfügungen für die Staats- und\nGemeindesteuern für die Jahre 2005 bis 2007 geltend, sie erziele seit drei Jahren kein\nErwerbseinkommen mehr. Für ihren Lebensunterhalt und den ihres Kindes komme eine\nDrittperson (Kindsvater mit dem sie im Konkubinat lebt) auf (act. G 5.1/5). Im Nachgang\nzu einer ablehnenden Stellungnahme der AHV-Zweigstelle Z.___ (act. G 5.1/8) eröffnete\ndie SVA der Versicherten mit Verfügung vom 11. April 2008, die Voraussetzungen für\neinen Erlass der Mindestbeiträge seien nicht gegeben (act. G 5.1/9). Die dagegen\nerhobene Einsprache vom 9. Mai 2008 (act. G 5.1/10) wies die SVA mit\nEinspracheentscheid vom 12. November 2008 ab (act. G 5.1/19). Zur Begründung\nführte die SVA an, die Versicherte habe Mitte 2008 eine Erwerbstätigkeit aufgenommen\nund erziele ein Monatseinkommen von Fr. 2'000.--, womit das Erfordernis einer\ngrossen Härte offensichtlich nicht gegeben sei.\n\nB.\n\nGegen diesen Einspracheentscheid erhob die Versicherte am 13. November 2008\nBeschwerde (act. G 3). Zur Begründung erklärte sie unter anderem, die Angaben der\nSVA, wonach sie ein monatliches Einkommen von Fr. 2'000.-- erziele, seien nicht\nkorrekt. Ihr Monatslohn variiere zwischen Fr. 800.-- und Fr. 2'200.--. Zudem hätten sich\nihre persönlichen Umstände insofern erheblich verändert, als der Kindsvater sie seit\neinigen Monaten nicht mehr finanziell unterstütze bzw. nur noch einen monatlichen\n\n© Kanton St.Gallen 2026 Seite 2/6\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nKinderbeitrag von Fr. 600.-- leiste. Sodann werde sie per Anfang Dezember 2008\nzusammen mit ihrem Kind in eine eigene Wohnung umziehen.\n\nC.\n\nIn ihrer Beschwerdeantwort vom 23. Dezember 2008 beantragte die\nBeschwerdegegnerin Abweisung der Beschwerde mit der Begründung, es sei bei der\nFrage des Erlasses auf die wirtschaftlichen Verhältnisse des Konkubinatspartners\nabzustellen, weil dieser für den Unterhalt der Beschwerdeführerin aufkomme. Seine\nBedürftigkeit sei nicht behauptet worden und bei einem Reineinkommen von Fr.\n55'491.-- im Jahre 2006 offensichtlich auch nicht gegeben (act. G5).\n\nD.\n\nMit Replik vom 2. Februar 2009 hält die Beschwerdeführerin fest, dass sie per 1.\nJanuar 2009 ihre neue Adresse dem Einwohneramt bekannt gegeben habe. Sie\nbekräftige nochmals, dass sie selber die ausstehenden Beiträge nicht bezahlen könne\n(act. G7).\n\nE.\n\nDie Beschwerdegegnerin hält mit Schreiben vom 11. Februar 2009 an ihrem Antrag fest\n(act. G8).\n\nErwägungen:\n\n1.\n\nDer Mindestbeitrag, dessen Bezahlung für die obligatorisch Versicherten eine grosse\nHärte bedeutet, kann erlassen werden (Art. 11 Abs. 2 AHVG). Art. 11 Abs. 2 AHVG gilt\nunverändert seit Inkraftsetzung der AHV-Gesetzgebung, weshalb die seither ergangene\nRechtsprechung zu berücksichtigen ist. Bereits im Jahre 1951 erkannte das\nEidgenössische Versicherungsgericht (EVG; seit 1. Januar 2007: Bundesgericht), dass\nes sich dabei um eine aussergewöhnliche Massnahme handelt, die im Allgemeinen auf\ndie Fälle \"notorischer Armengenössigkeit, bzw. auf diejenigen Versicherten beschränkt\"\nsei, deren Unterhalt ganz oder teilweise ohnehin zu Lasten der Öffentlichkeit oder\n\n"}