Der Beschwerdeführer leistet mit seiner Beteiligung keinen persönlichen Einsatz, der in einem relevanten Zusammenhang mit den ihm zufliessenden Einkünften steht. Es handelt sich dabei um eine blosse und durch den Gesellschaftsvertrag weitgehend reglementierte Verwaltung von Vermögen, und der Beteiligungsgewinn kommt einem Kapitalertrag gleich, auf welchem, vorbehältlich besonderer Verhältnisse, die hier nicht vorliegen, keine Beiträge geschuldet sind (vgl. auch Rz 2011f der Wegleitung über den massgebenden Lohn [WML] mit Verweis auf AHI 1996 S. 208; ZAK 1978 S. 179, 1977 S. 377, 1970 S. 68). Der angefochtene Entscheid lässt sich demgemäss nicht aufrecht erhalten. 3.