Vor diesem Hintergrund erscheint die Annahme einer selbständigerwerbenden Tätigkeit des Beschwerdeführers bezogen auf die Erträge aus den A.___ nicht gerechtfertigt. Der Beschwerdeführer leistet mit seiner Beteiligung keinen persönlichen Einsatz, der in einem relevanten Zusammenhang mit den ihm zufliessenden Einkünften steht.