Gewinnverwendung fest und beschliesst über die Entlastung der Geschäftsführung. Der Beschwerdeführer kann seinen Anteil an der Gesellschaft - unter Einhaltung eines entsprechenden gesellschaftsinternen Prozederes - auch übertragen bzw. veräussern, allerdings ist dieses Recht sehr eingeschränkt, indem Übertragung auf Nichtgesellschafter jedenfalls eine Zustimmung von 75% der Stimmen der übrigen Gesellschafter erfordern würde (§ 13 des Gesellschaftsvertrags der A.___, act. G 3.33 Beilage 5).