Als Folge dieser Ausgliederung bzw. der "Vorschiebung" einer mit sämtlichen Entscheidbefugnissen ausgestatteten juristischen Person hat der Beschwerdeführer als Kommanditist keine Möglichkeit, Einfluss auf die Betriebsführung zu nehmen, nicht einmal für Handlungen, die über den gewöhnlichen Betrieb hinausgehen (vgl. Erwägung 2.2). Der Beschwerdeführer kann lediglich - ähnlich einem Aktionär einer Publikumsgesellschaft - an der jährlichen Gesellschaftsversammlung teilnehmen; diese genehmigt die Jahresrechnung, legt die © Kanton St.Gallen 2026 Seite 9/11 Publikationsplattform St.Galler Gerichte