594 Abs. 2 OR). Eine Ausgliederung sämtlicher Leitungsfunktionen bzw. eine vollständige Delegierung derselben an eine juristische Person als Komplementärin - wie dies im deutschen Recht möglich ist und konkret auch realisiert wurde - lässt das schweizerische Recht der Kommanditgesellschaft nicht zu. Als Folge dieser Ausgliederung bzw. der "Vorschiebung" einer mit sämtlichen Entscheidbefugnissen ausgestatteten juristischen Person hat der Beschwerdeführer als Kommanditist keine Möglichkeit, Einfluss auf die Betriebsführung zu nehmen, nicht einmal für Handlungen, die über den gewöhnlichen Betrieb hinausgehen (vgl. Erwägung 2.2).