Anderseits ist jedoch von Bedeutung, dass sich die dargelegte Rechtsprechung des Bundesgerichts zur Beitragspflicht von Teilhabern an Kommanditgesellschaften soweit ersichtlich durchwegs auf kleinere schweizerische Gesellschaften bezog, bei denen eine Einflussnahme der Kommanditäre auf den Betrieb möglich bzw. jedenfalls nicht ausgeschlossen war (vgl. BGE 105 V 4, ZAK 1979, 426, ZAK 1985, 316 Erw. 3, ZAK 1985, 523) und bei denen die Komplementärin - im Gegensatz zum vorliegenden Fall - jeweils eine natürliche Person sein musste (Art. 594 Abs. 2 OR).