vgl. § 164 Satz 1 HGB und vorstehende Erw. 2.2). In diesem Punkt weicht das schweizerische Recht somit nicht von der deutschen Regelung ab; beide Regelungen sind dispositiver Natur und können - wie dies auch vorliegend geschehen ist - ganz wegbedungen werden (vorstehende Erw. 2.2). Anderseits ist jedoch von Bedeutung, dass sich die dargelegte Rechtsprechung des Bundesgerichts zur Beitragspflicht von Teilhabern an Kommanditgesellschaften soweit ersichtlich durchwegs auf kleinere schweizerische Gesellschaften bezog, bei denen eine Einflussnahme der Kommanditäre auf den Betrieb möglich bzw. jedenfalls nicht ausgeschlossen war (vgl. BGE 105 V 4, ZAK 1979, 426, ZAK 1985, 316 Erw.