2.5 Wie dargelegt ist der Beschwerdeführer nicht an der geschäftsführenden Komplementärin, der C.___, beteiligt. Dies hat zur Folge, dass bereits aufgrund der Unternehmensstruktur eine Einflussnahme der Kommanditisten auf Unternehmensentscheide ausgeschlossen ist. Auch ist der Beschwerdeführer wie erwähnt weder Mitglied der Geschäftsführung noch des Beirats der Komplementärin (vgl. vorstehende Erw. 2.2). Diesbezüglich steht zwar fest, dass auch die Kommanditäre schweizerischen Rechts leglich dann ein Widerspruchsrecht haben, wenn die Handlung der geschäftsführenden Teilhaber nicht zum gewöhnlichen Geschäftsbetrieb gehört (Art. 600 Abs. 2 OR; vgl. § 164 Satz 1 HGB und vorstehende Erw.