Kommanditgesellschaft unterscheidet. Auch der von der Beschwerdegegnerin im angefochtenen Entscheid zitierte Entscheid (Pra 1998, 173) - obschon er auf einem mit dem vorliegenden nicht vergleichbaren Sachverhalt beruht - zeigt im Übrigen, dass jedenfalls bei Vorliegen spezieller Umstände eine Einzelfallprüfung am Platz ist.