AHVV kann m.a.W. nicht ohne nähere Prüfung auf Erträge einer ausländischen Personengesellschaft zur Anwendung gebracht werden, wenn diese Gesellschaft sich - wie vorliegend - in ihrer rechtlichen und tatsächlichen Ausgestaltung massgeblich von der schweizerischen © Kanton St.Gallen 2026 Seite 8/11 Publikationsplattform St.Galler Gerichte