Deren rechtliche oder wirtschaftliche Bezeichnung sei nicht entscheidend und höchstens als Indiz zu werten (BGE 134 V 297 Erw. 2.1). Wenn somit die Rechtsprechung bei der beitragsrechtlichen Qualifizierung von Erträgen aus einer AG die konkreten Umstände, d.h. das Wesen und die Funktion der Zuwendung, als massgebend erachtet, so besteht kein Anlass, dies bei der beitragsrechtlichen Qualifizierung von Erträgen aus einer deutschen Personengesellschaft, welche in ihrer konkreten Ausgestaltung vom schweizerischen Pendant erheblich abweicht, anders zu handhaben. Art. 20 Abs. 3 AHVV kann m.a.