2.4 Zu prüfen ist angesichts der geschilderten Verhältnisse die Frage, ob das (blosse) Einbringen von Vermögen durch eine natürliche Person in eine - von der äusseren Form her - personenbezogene Gesellschaft auch dann als persönlicher Einsatz und damit als erwerbliche Tätigkeit zu gelten hat, wenn es sich bei der Gesellschaft um eine grosse, international tätige Unternehmung handelt, bei welcher die natürliche Person als Kommanditär - wie vorliegend der Beschwerdeführer - faktisch lediglich als Kapitalgeber fungiert und im übrigen mit Ausnahme der Teilnahme an der Gesellschafterversammlung in keiner Form aktiv am Unternehmensgeschehen mitwirken kann.