Verhältnisse geschaffenen Kommanditgesellschaft gleichgesetzt werden könnten. Bei den neuen Gesellschaftsformen sei die Funktion der Geschäftsführung klar von der blossen Kapitalgeberfunktion getrennt. Die Kapitalgeber (Kommanditäre bzw. Kommanditisten) würden keine unternehmerische Tätigkeit mehr ausüben; sie seien (blosse) Investoren geworden. Art. 20 Abs. 3 AHVV dürfe nicht schematisch und ohne Berücksichtigung der konkreten Verhältnisse zur Begründung einer AHV-Beitragspflicht herangezogen werden, sondern es sei nach der Gesamtheit der Umstände zu entscheiden (act. G 1 S. 8-10, 14).