Der Beschwerdeführer lässt in diesem Zusammenhang ausführen, im Bundesgesetz über die kollektiven Kapitalanlagen (KAG) werde in Anlehnung an die deutsche Rechtsform der GmbH & Co. KG vorgesehen, dass der unbeschränkt haftende Gesellschafter eine juristische Person (Aktiengesellschaft) sein müsse. Ihre Aufgabe sei es, das in der Kommanditgesellschaft für kollektive Kapitalanlagen (KGK) angelegte Vermögen der Kommanditäre professionell zu verwalten. In Anlehnung an die deutsche Bezeichnung GmbH & Co. KG könne hier von einer AG & Co. KG gesprochen werden.