Damit ein Einkommen als aus selbständiger Erwerbstätigkeit qualifiziert werden könne, sei demnach immer eine relevante kausale Beziehung zwischen einer erwerblichen Tätigkeit und den dadurch erzielten, die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit erhöhenden Einkünften verlangt. Entscheidend sei, dass die Einkünfte dem Beitragspflichtigen ohne erwerbliche Tätigkeit nicht zufliessen würden (vgl. AHI 1994, 135 Erw. 2c mit Hinweisen). Die Beitragspflicht eines Teilhabers einer Kollektiv- oder Kommanditgesellschaft setzt nicht voraus, dass der Gesellschafter persönliche Arbeitsleistung erbringt (BGE 121 V 80 Erw. 2a mit Hinweisen).