Darin liege auch der Unterschied zur Aktiengesellschaft bzw. dem Aktionär; denn Personengesamtheiten seien nicht kapital-, sondern personenbezogene Gesellschaften (ZAK 1986, 462f Erw. 4c mit Hinweisen). Vom reinen Kapitalertrag werde kein Beitrag geschuldet, weil die blosse Verwaltung des persönlichen Vermögens nicht Erwerbstätigkeit im Sinne des AHVG sei. Damit ein Einkommen als aus selbständiger Erwerbstätigkeit qualifiziert werden könne, sei demnach immer eine relevante kausale Beziehung zwischen einer erwerblichen Tätigkeit und den dadurch erzielten, die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit erhöhenden Einkünften verlangt.