begründet, dass natürliche Personen, die sich einer Kommanditgesellschaft anschliessen, nicht in erster Linie eine private Vermögensanlage vornähmen. Sie würden daher eine selbständige Erwerbstätigkeit im Sinne von Art. 9 Abs. 1 AHVG ausüben. Es komme allein darauf an, ob der Teilhaber mit dem Einsatz seiner Person an der Personengesamtheit teilhabe. Dieser persönliche Einsatz sei das entscheidende Merkmal zur begrifflichen Abgrenzung des Einkommens aus selbständiger Erwerbstätigkeit gegenüber dem Kapitalertrag. Darin liege auch der Unterschied zur Aktiengesellschaft bzw. dem Aktionär;