Da der Beschwerdeführer an der C.___ nicht beteiligt ist, kommt ihm damit keinerlei Einflussmöglichkeit auf die Geschäftsführung der A.___ zu. Im Weiteren muss der grösste Teil des Gewinns, d.h. 80% desselben, von den Teilhabern im Unternehmen stehen gelassen werden. Der Beschwerdeführer hat mit Blick auf seinen Anteil von 12.5% am Unternehmen faktisch keine Möglichkeit, eine höhere Gutschrift von Gewinnanteilen zu bewirken (vgl. dazu § 12 Ziffer 12.1, 12.3 und 12.4 Gesellschaftsvertrag A.___ [act. G 3.33 Beilage 5]).