Der Beschwerdeführer ist weder Mitglied der Geschäftsführung noch des Beirates der Komplementärin. Die Regelung von § 164 Satz 1 des deutschen Handelsgesetzbuches (HGB), wonach die Kommanditisten, welche von der Führung der Geschäfte ausgeschlossen sind, (lediglich) insofern ein Widerspruchsrecht haben, als eine Handlung der persönlich haftenden Gesellschafter über den gewöhnlichen Betrieb des Handelsgewerbes hinausgeht, wurde als dispositives Recht in § 5 Ziffer 5.2 des Gesellschaftsvertrages der A.___ (act. G 3.3 Beilage 5) wegbedungen. Da der Beschwerdeführer an der C.___ nicht beteiligt ist, kommt ihm damit keinerlei Einflussmöglichkeit auf die Geschäftsführung der A.___ zu.