Ziffer 3.2 und 3.4 Gesellschaftsvertrag C.___ [act. G 3.33 Beilage 6]; act. G 3.33 Beilage 7). Die beiden Organe (Geschäftsleitung und Beirat) der geschäftsführenden Komplementärin C.___ werden durch die Gesellschafter der Komplementär-GmbH - und damit nicht durch den Beschwerdeführer - bestimmt (vgl. § 4 Gesellschaftsvertrag C.___ [act. G 3.33 Beilage 6]). Der Beschwerdeführer ist weder Mitglied der Geschäftsführung noch des Beirates der Komplementärin.