Sie ist - im Unterschied zur schweizerischen Kommanditgesellschaft, bei welcher nur natürliche Personen Komplementäre sein können (vgl. Art. 594 Abs. 2 OR) - dadurch gekennzeichnet, dass der unbeschränkt und allein geschäftsführende Gesellschafter (Komplementär) nicht eine natürliche, sondern eine juristische Person ist. Die Stellung der Gesellschafter lässt sich im Rahmen des gesetzlich Möglichen gesellschaftsvertraglich weitgehend gestalten mit der Folge, dass die Erscheinungsformen der GmbH & Co. (KG) zahlreich sind. Sie reichen von der personen- und beteiligungsgleichen GmbH & Co. bis zu kapitalgesellschaftsähnlichen