2.1 Vorliegend hat als belegt zu gelten, dass die deutsche A.___ (nachfolgend: A.___) einen erwerblichen Zweck verfolgt, dass der Beschwerdeführer im streitigen Zeitraum 2003 bis 2006 Teilhaber (Kommanditist) dieser Gesellschaft und die C.___ als juristische Person allein geschäftsführende und unbeschränkt haftende Komplementärin der Gesellschaft war (vgl. act. G 1.1/7 bzw. act. G 3.33 Beilage 7). Bei der deutschen GmbH & Co. KG handelt es sich um eine eigenständige Gesellschaftsform, welche aus der Kommanditgesellschaft entstanden ist. Sie ist - im Unterschied zur schweizerischen Kommanditgesellschaft, bei welcher nur natürliche Personen Komplementäre sein können (vgl. Art.