Die Verbindlichkeit der Steuermeldung erstreckt sich nicht auf die AHV-mässige Qualifikation des massgebenden Einkommens oder auf die beitragsrechtliche Stellung eines Versicherten. Sie beschlägt daher nicht die Frage, ob überhaupt Erwerbseinkommen und gegebenenfalls solches aus selbständiger oder unselbständiger Erwerbstätigkeit vorliegt. Somit ist aufgrund des AHV-Rechts und ohne Bindung an die Steuermeldung zu beurteilen, wer für das von der Steuerbehörde gemeldete Einkommen beitragspflichtig ist bzw. ob eine Beitragspflicht überhaupt besteht (AHI 1996, 92 Erw. 2c; ZAK 1988, 454f Erw. 2; vgl. auch BGE 101 V 84 Erw. 3). 2.