G 1 S. 6f und S. 11) nach den Vorschriften des schweizerischen Rechts (vgl. auch Rz 2014 der Wegleitung des Bundesamtes für Sozialversicherungen über die Versicherungspflicht in der AHV [WVP]). Die Regelung von Art. 4 Abs. 2 lit. a AHVG in Verbindung mit Art. 6ter lit. a AHVV, wonach das Erwerbseinkommen von Personen mit Wohnsitz in der Schweiz, das ihnen als Inhaber oder Teilhaber von Betrieben oder von Betriebsstätten in einem Nichtvertragsstaat zufliesst, von der Beitragserhebung ausgenommen wird, kommt hier nicht zur Anwendung, da es um Einkommen aus einem Vertragsstaat geht.