1.1 Der Beschwerdeführer ist deutscher Staatsangehöriger und hatte seinen Wohnsitz im streitigen Zeitraum (2003 bis 2006) in der Schweiz. Er übte hier auch eine Erwerbstätigkeit - im Jahr 2003 als Selbständigerwerbender und in den Jahren 2004 bis 2006 als Unselbständigerwerbender mit selbständigerwerbendem Nebenerwerb - aus. Überdies war er als Kommanditist an der deutschen A.___ beteiligt. Die streitige Frage, ob die in Deutschland erzielten Beteiligungserträge Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit darstellen, beurteilt sich in Anwendung von Art. 13 Abs. 2 lit. b und Art. 14a Abs. 2 bzw. Art. 14c der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 unbestrittenermassen (act. G 1 S. 6f und S. 11)