er sei lediglich Kapitalgeber. Eine Beitragspflicht auf den Gewinnanteilen aus dieser Gesellschaft entfalle deshalb ebenso wie ein Verzugszins. B.b In der Beschwerdeantwort vom 31. Oktober 2008 beantragte die Beschwerdegegnerin Abweisung der Beschwerde. B.c Auf entsprechende Aufforderung des Gerichts vom 19. Mai 2009 hin reichten die Parteien fehlende Akten nach (act. G 8 - 12). Erwägungen: © Kanton St.Gallen 2026 Seite 3/11 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 1.