gestützt werden. Vielmehr sei zu prüfen, ob der Kommanditist effektiv eine Erwerbstätigkeit im Sinne des AHVG ausübe. Andernfalls müsste die Beitragspflicht konsequenterweise auch für die Kommanditäre der Kommanditgesellschaft für kollektive Kapitalanlagen (KGK) gestützt auf Art. 20 Abs. 3 AHVV bejaht werden. Aufgrund der konkreten gesellschaftsrechtlichen Struktur der A.___ stehe aber fest, dass der Beschwerdeführer keinerlei Einfluss auf die Geschäftsführung der Gesellschaft nehmen könne. Dementsprechend hafte er auch nur im Umfang seiner Beteiligung. Damit übe er keine Erwerbstätigkeit im Sinne des AHVG aus; er sei lediglich Kapitalgeber.