A.b Im Nachgang zu einer ergänzenden Stellungnahme des Rechtsvertreters vom 8. April 2008 (act. G 3.25) setzte die SVA mit Nachtragsverfügungen vom 1. Juli 2008 die Beiträge des Versicherten für 2003, 2004 und 2006 aufgrund des in Deutschland und der Schweiz erzielten Einkommens fest (act. G 3.32). Gegen diese Verfügungen liess der Versicherte am 10. Juli 2008 Einsprache erheben (act. G 3.34). Am 5. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 2/11 Publikationsplattform St.Galler Gerichte