Hierauf teilte die SVA dem Versicherten am 13. Dezember 2007 unter anderem mit, Personen mit Wohnsitz in der Schweiz, welche in einem EU-Staat eine selbständige Erwerbstätigkeit ausüben würden, seien für diese Einkünfte in der Schweiz beitragspflichtig (act. G 3.19). Hiezu nahm Rechtsanwalt Dr. Werner Beilstein, Zürich, für den Versicherten mit Schreiben vom 10. März 2008 Stellung und legte dar, weshalb aus seiner Sicht das genannte Einkommen nicht der Beitragspflicht unterstehe (act. G 3.23). Mit Schreiben vom 13. März 2008 bestätigte die SVA ihren Standpunkt (act. G 3.24).