{"Signatur": "SG_VSG_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2009-06-08", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_VSG_001_AHV-2008-20_2009-06-08.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=6273&type=1563347022&cHash=22523bcdeb34042df9fc9e8e1ec3a324", "Checksum": "2f6a696c13e95d4cce4b518012a14ba1"}, "Scrapedate": "2026-05-12", "Scrapetime": "20:55:22", "Num": ["AHV 2008/20"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Versicherungsgericht 08.06.2009 AHV 2008/20"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Versicherungsgericht 08.06.2009 AHV 2008/20"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Versicherungsgericht 08.06.2009 AHV 2008/20"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Versicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Versicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Versicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "AHV - Alters- und Hinterlassenenversicherung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 13 Abs. 2 Ziffer a und 14 Abs. 2 Ziffer b der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71; Art. 20 Abs. 3 AHVV. Prüfung der Frage, ob in Deutschland von einem deutschen Staatsbürger mit Wohnsitz in der Schweiz erzielte Beteiligungserträge Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit darstellen und damit der Beitragspflicht unterliegen (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 8. Juni 2009, AHV 2008/20).\r\n\r\nAufgehoben durch Urteil des Bundesgerichts 9C_627/2009."}], "ScrapyJob": "446973/61/2140", "Zeit UTC": "12.05.2026 20:55:22", "Checksum": "29fb95a7cae08d4f5a24fe1577a16ab5", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Versicherungsgericht 08.06.2009 AHV 2008/20\nRegeste:\nArt. 13 Abs. 2 Ziffer a und 14 Abs. 2 Ziffer b der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71; Art. 20 Abs. 3 AHVV. Prüfung der Frage, ob in Deutschland von einem deutschen Staatsbürger mit Wohnsitz in der Schweiz erzielte Beteiligungserträge Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit darstellen und damit der Beitragspflicht unterliegen (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 8. Juni 2009, AHV 2008/20).\r\n\r\nAufgehoben durch Urteil des Bundesgerichts 9C_627/2009.\n\n© Kanton St.Gallen 2026 Seite 8/11\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nKommanditgesellschaft unterscheidet. Auch der von der Beschwerdegegnerin im\nangefochtenen Entscheid zitierte Entscheid (Pra 1998, 173) - obschon er auf einem mit\ndem vorliegenden nicht vergleichbaren Sachverhalt beruht - zeigt im Übrigen, dass\njedenfalls bei Vorliegen spezieller Umstände eine Einzelfallprüfung am Platz ist.\n\n2.5 Wie dargelegt ist der Beschwerdeführer nicht an der geschäftsführenden\nKomplementärin, der C.___, beteiligt. Dies hat zur Folge, dass bereits aufgrund der\nUnternehmensstruktur eine Einflussnahme der Kommanditisten auf\nUnternehmensentscheide ausgeschlossen ist. Auch ist der Beschwerdeführer wie\nerwähnt weder Mitglied der Geschäftsführung noch des Beirats der Komplementärin\n(vgl. vorstehende Erw. 2.2). Diesbezüglich steht zwar fest, dass auch die\nKommanditäre schweizerischen Rechts leglich dann ein Widerspruchsrecht haben,\nwenn die Handlung der geschäftsführenden Teilhaber nicht zum gewöhnlichen\nGeschäftsbetrieb gehört (Art. 600 Abs. 2 OR; vgl. § 164 Satz 1 HGB und vorstehende\nErw. 2.2). In diesem Punkt weicht das schweizerische Recht somit nicht von der\ndeutschen Regelung ab; beide Regelungen sind dispositiver Natur und können - wie\ndies auch vorliegend geschehen ist - ganz wegbedungen werden (vorstehende Erw.\n2.2). Anderseits ist jedoch von Bedeutung, dass sich die dargelegte Rechtsprechung\ndes Bundesgerichts zur Beitragspflicht von Teilhabern an Kommanditgesellschaften\nsoweit ersichtlich durchwegs auf kleinere schweizerische Gesellschaften bezog, bei\ndenen eine Einflussnahme der Kommanditäre auf den Betrieb möglich bzw. jedenfalls\nnicht ausgeschlossen war (vgl. BGE 105 V 4, ZAK 1979, 426, ZAK 1985, 316 Erw. 3,\nZAK 1985, 523) und bei denen die Komplementärin - im Gegensatz zum vorliegenden\nFall - jeweils eine natürliche Person sein musste (Art. 594 Abs. 2 OR). Eine\nAusgliederung sämtlicher Leitungsfunktionen bzw. eine vollständige Delegierung\nderselben an eine juristische Person als Komplementärin - wie dies im deutschen\nRecht möglich ist und konkret auch realisiert wurde - lässt das schweizerische Recht\nder Kommanditgesellschaft nicht zu. Als Folge dieser Ausgliederung bzw. der\n\"Vorschiebung\" einer mit sämtlichen Entscheidbefugnissen ausgestatteten juristischen\nPerson hat der Beschwerdeführer als Kommanditist keine Möglichkeit, Einfluss auf die\nBetriebsführung zu nehmen, nicht einmal für Handlungen, die über den gewöhnlichen\nBetrieb hinausgehen (vgl. Erwägung 2.2). Der Beschwerdeführer kann lediglich -\nähnlich einem Aktionär einer Publikumsgesellschaft - an der jährlichen\nGesellschaftsversammlung teilnehmen; diese genehmigt die Jahresrechnung, legt die\n\n© Kanton St.Gallen 2026 Seite 9/11\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nGewinnverwendung fest und beschliesst über die Entlastung der Geschäftsführung.\nDer Beschwerdeführer kann seinen Anteil an der Gesellschaft - unter Einhaltung eines\nentsprechenden gesellschaftsinternen Prozederes - auch übertragen bzw. veräussern,\nallerdings ist dieses Recht sehr eingeschränkt, indem Übertragung auf\nNichtgesellschafter jedenfalls eine Zustimmung von 75% der Stimmen der übrigen\nGesellschafter erfordern würde (§ 13 des Gesellschaftsvertrags der A.___, act. G 3.33\nBeilage 5). Der personenbezogene Charakter der (kleinen) Kommanditgesellschaft,\nwelcher für das Bundesgericht in erster Linie Anlass war, die blosse Kapitaleinlage der\nKommanditäre als Erwerbstätigkeit zu qualifizieren, wird in der vorliegenden\nKonstellation weitgehend in den Hintergrund gedrängt. Kapitalbezogene Elemente der\nUnternehmensstruktur gewinnen die Oberhand (vgl. auch Baumbach/Hopt, a.a.O., die\nauf S. 601 Rz 10 neben einer Vielzahl weiterer Varianten kapitalgesellschaftsähnliche\nFormen der GmbH & Co. darlegen). Die Stellung des Beschwerdeführers in der\nUnternehmung entspricht somit im Ergebnis derjenigen eines Kapitalgebers/Aktionärs.\n\nVor diesem Hintergrund erscheint die Annahme einer selbständigerwerbenden Tätigkeit\ndes Beschwerdeführers bezogen auf die Erträge aus den A.___ nicht gerechtfertigt. Der\nBeschwerdeführer leistet mit seiner Beteiligung keinen persönlichen Einsatz, der in\neinem relevanten Zusammenhang mit den ihm zufliessenden Einkünften steht. Es\nhandelt sich dabei um eine blosse und durch den Gesellschaftsvertrag weitgehend\nreglementierte Verwaltung von Vermögen, und der Beteiligungsgewinn kommt einem\nKapitalertrag gleich, auf welchem, vorbehältlich besonderer Verhältnisse, die hier nicht\nvorliegen, keine Beiträge geschuldet sind (vgl. auch Rz 2011f der Wegleitung über den\nmassgebenden Lohn [WML] mit Verweis auf AHI 1996 S. 208; ZAK 1978 S. 179, 1977\nS. 377, 1970 S. 68). Der angefochtene Entscheid lässt sich demgemäss nicht aufrecht\nerhalten.\n\n3.\n\nIm Sinn der vorstehenden Erwägungen ist die Beschwerde unter Aufhebung des\nEinspracheentscheids vom 24. September 2008 gutzuheissen. Es sind keine\nGerichtskosten zu erheben (Art. 61 lit. a ATSG). Der Beschwerdeführer hat bei diesem\nVerfahrensausgang Anspruch auf Parteientschädigung (Art. 61 lit. g ATSG). Es\nrechtfertigt sich, diese auf pauschal Fr. 3'500.-- (einschliesslich Barauslagen und\nMehrwertsteuer) festzulegen.\n\n"}