{"Signatur": "SG_VSG_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2009-06-08", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_VSG_001_AHV-2008-20_2009-06-08.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=6273&type=1563347022&cHash=22523bcdeb34042df9fc9e8e1ec3a324", "Checksum": "2f6a696c13e95d4cce4b518012a14ba1"}, "Scrapedate": "2026-05-12", "Scrapetime": "20:55:22", "Num": ["AHV 2008/20"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Versicherungsgericht 08.06.2009 AHV 2008/20"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Versicherungsgericht 08.06.2009 AHV 2008/20"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Versicherungsgericht 08.06.2009 AHV 2008/20"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Versicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Versicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Versicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "AHV - Alters- und Hinterlassenenversicherung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 13 Abs. 2 Ziffer a und 14 Abs. 2 Ziffer b der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71; Art. 20 Abs. 3 AHVV. Prüfung der Frage, ob in Deutschland von einem deutschen Staatsbürger mit Wohnsitz in der Schweiz erzielte Beteiligungserträge Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit darstellen und damit der Beitragspflicht unterliegen (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 8. Juni 2009, AHV 2008/20).\r\n\r\nAufgehoben durch Urteil des Bundesgerichts 9C_627/2009."}], "ScrapyJob": "446973/61/2140", "Zeit UTC": "12.05.2026 20:55:22", "Checksum": "29fb95a7cae08d4f5a24fe1577a16ab5", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Versicherungsgericht 08.06.2009 AHV 2008/20\nRegeste:\nArt. 13 Abs. 2 Ziffer a und 14 Abs. 2 Ziffer b der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71; Art. 20 Abs. 3 AHVV. Prüfung der Frage, ob in Deutschland von einem deutschen Staatsbürger mit Wohnsitz in der Schweiz erzielte Beteiligungserträge Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit darstellen und damit der Beitragspflicht unterliegen (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 8. Juni 2009, AHV 2008/20).\r\n\r\nAufgehoben durch Urteil des Bundesgerichts 9C_627/2009.\n\nbegründet, dass natürliche Personen, die sich einer Kommanditgesellschaft\nanschliessen, nicht in erster Linie eine private Vermögensanlage vornähmen. Sie\nwürden daher eine selbständige Erwerbstätigkeit im Sinne von Art. 9 Abs. 1 AHVG\nausüben. Es komme allein darauf an, ob der Teilhaber mit dem Einsatz seiner Person\nan der Personengesamtheit teilhabe. Dieser persönliche Einsatz sei das entscheidende\nMerkmal zur begrifflichen Abgrenzung des Einkommens aus selbständiger\nErwerbstätigkeit gegenüber dem Kapitalertrag. Darin liege auch der Unterschied zur\nAktiengesellschaft bzw. dem Aktionär; denn Personengesamtheiten seien nicht\nkapital-, sondern personenbezogene Gesellschaften (ZAK 1986, 462f Erw. 4c mit\nHinweisen). Vom reinen Kapitalertrag werde kein Beitrag geschuldet, weil die blosse\nVerwaltung des persönlichen Vermögens nicht Erwerbstätigkeit im Sinne des AHVG\nsei. Damit ein Einkommen als aus selbständiger Erwerbstätigkeit qualifiziert werden\nkönne, sei demnach immer eine relevante kausale Beziehung zwischen einer\nerwerblichen Tätigkeit und den dadurch erzielten, die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit\nerhöhenden Einkünften verlangt. Entscheidend sei, dass die Einkünfte dem\nBeitragspflichtigen ohne erwerbliche Tätigkeit nicht zufliessen würden (vgl. AHI 1994,\n135 Erw. 2c mit Hinweisen). Die Beitragspflicht eines Teilhabers einer Kollektiv- oder\nKommanditgesellschaft setzt nicht voraus, dass der Gesellschafter persönliche\nArbeitsleistung erbringt (BGE 121 V 80 Erw. 2a mit Hinweisen). Nicht entscheidend ist\nsomit, welche Tätigkeit das Mitglied in der Personengesamtheit wirklich ausübte. Der\nVersicherte, der zur Erreichung des gemeinsamen Erwerbszwecks nur mit einer\nKapitaleinlage beigetragen hat, muss sich die vom geschäftsführenden Mitglied auf\nRechnung aller Teilhaber unternommenen Bemühungen als eine eigene\nErwerbstätigkeit entgegenhalten lassen (ZAK 1988, 454 Erw. 4b).\n\nDer Beschwerdeführer lässt in diesem Zusammenhang ausführen, im Bundesgesetz\nüber die kollektiven Kapitalanlagen (KAG) werde in Anlehnung an die deutsche\nRechtsform der GmbH & Co. KG vorgesehen, dass der unbeschränkt haftende\nGesellschafter eine juristische Person (Aktiengesellschaft) sein müsse. Ihre Aufgabe sei\nes, das in der Kommanditgesellschaft für kollektive Kapitalanlagen (KGK) angelegte\nVermögen der Kommanditäre professionell zu verwalten. In Anlehnung an die deutsche\nBezeichnung GmbH & Co. KG könne hier von einer AG & Co. KG gesprochen werden.\nDamit seien neue und in wesentlichen Punkten weiterentwickelte Gesellschaftsformen\nentstanden, welche nicht mehr mit der ursprünglichen, für kleine übersichtliche\n\n© Kanton St.Gallen 2026 Seite 7/11\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nVerhältnisse geschaffenen Kommanditgesellschaft gleichgesetzt werden könnten. Bei\nden neuen Gesellschaftsformen sei die Funktion der Geschäftsführung klar von der\nblossen Kapitalgeberfunktion getrennt. Die Kapitalgeber (Kommanditäre bzw.\nKommanditisten) würden keine unternehmerische Tätigkeit mehr ausüben; sie seien\n(blosse) Investoren geworden. Art. 20 Abs. 3 AHVV dürfe nicht schematisch und ohne\nBerücksichtigung der konkreten Verhältnisse zur Begründung einer AHV-Beitragspflicht\nherangezogen werden, sondern es sei nach der Gesamtheit der Umstände zu\nentscheiden (act. G 1 S. 8-10, 14).\n\n2.4 Zu prüfen ist angesichts der geschilderten Verhältnisse die Frage, ob das (blosse)\nEinbringen von Vermögen durch eine natürliche Person in eine - von der äusseren Form\nher - personenbezogene Gesellschaft auch dann als persönlicher Einsatz und damit als\nerwerbliche Tätigkeit zu gelten hat, wenn es sich bei der Gesellschaft um eine grosse,\ninternational tätige Unternehmung handelt, bei welcher die natürliche Person als\nKommanditär - wie vorliegend der Beschwerdeführer - faktisch lediglich als\nKapitalgeber fungiert und im übrigen mit Ausnahme der Teilnahme an der\nGesellschafterversammlung in keiner Form aktiv am Unternehmensgeschehen\nmitwirken kann.\n\nIn einem Urteil betreffend die Frage, in welchem Umfang Dividendenerträge bei einem\nAktionär, welcher zugleich Angestellter der ausschüttenden AG ist, allenfalls\nEinkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit darstellen, bestätigte das\nBundesgericht, dass Vergütungen, die als reiner Kapitalertrag zu betrachten seien,\nnicht zum massgebenden Lohn gehören würden. Ob dies zutreffe, sei nach Wesen und\nFunktion einer Zuwendung zu beurteilen. Deren rechtliche oder wirtschaftliche\nBezeichnung sei nicht entscheidend und höchstens als Indiz zu werten (BGE 134 V 297\nErw. 2.1). Wenn somit die Rechtsprechung bei der beitragsrechtlichen Qualifizierung\nvon Erträgen aus einer AG die konkreten Umstände, d.h. das Wesen und die Funktion\nder Zuwendung, als massgebend erachtet, so besteht kein Anlass, dies bei der\nbeitragsrechtlichen Qualifizierung von Erträgen aus einer deutschen\nPersonengesellschaft, welche in ihrer konkreten Ausgestaltung vom schweizerischen\nPendant erheblich abweicht, anders zu handhaben. Art. 20 Abs. 3 AHVV kann m.a.W.\nnicht ohne nähere Prüfung auf Erträge einer ausländischen Personengesellschaft zur\nAnwendung gebracht werden, wenn diese Gesellschaft sich - wie vorliegend - in ihrer\nrechtlichen und tatsächlichen Ausgestaltung massgeblich von der schweizerischen\n\n"}