{"Signatur": "SG_VSG_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2009-06-08", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_VSG_001_AHV-2008-20_2009-06-08.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=6273&type=1563347022&cHash=22523bcdeb34042df9fc9e8e1ec3a324", "Checksum": "2f6a696c13e95d4cce4b518012a14ba1"}, "Scrapedate": "2026-05-12", "Scrapetime": "20:55:22", "Num": ["AHV 2008/20"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Versicherungsgericht 08.06.2009 AHV 2008/20"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Versicherungsgericht 08.06.2009 AHV 2008/20"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Versicherungsgericht 08.06.2009 AHV 2008/20"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Versicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Versicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Versicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "AHV - Alters- und Hinterlassenenversicherung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 13 Abs. 2 Ziffer a und 14 Abs. 2 Ziffer b der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71; Art. 20 Abs. 3 AHVV. Prüfung der Frage, ob in Deutschland von einem deutschen Staatsbürger mit Wohnsitz in der Schweiz erzielte Beteiligungserträge Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit darstellen und damit der Beitragspflicht unterliegen (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 8. Juni 2009, AHV 2008/20).\r\n\r\nAufgehoben durch Urteil des Bundesgerichts 9C_627/2009."}], "ScrapyJob": "446973/61/2140", "Zeit UTC": "12.05.2026 20:55:22", "Checksum": "29fb95a7cae08d4f5a24fe1577a16ab5", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Versicherungsgericht 08.06.2009 AHV 2008/20\nRegeste:\nArt. 13 Abs. 2 Ziffer a und 14 Abs. 2 Ziffer b der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71; Art. 20 Abs. 3 AHVV. Prüfung der Frage, ob in Deutschland von einem deutschen Staatsbürger mit Wohnsitz in der Schweiz erzielte Beteiligungserträge Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit darstellen und damit der Beitragspflicht unterliegen (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 8. Juni 2009, AHV 2008/20).\r\n\r\nAufgehoben durch Urteil des Bundesgerichts 9C_627/2009.\n\ndomizilierten Kommanditgesellschaft gilt als versichert und ist für das\nErwerbseinkommen beitragspflichtig, das ihm aus dieser Unternehmung zufliesst (BGE\n105 V 7 Erw. 2; ZAK 1988, 456 Erw. 4b, ZAK 1986, 460 Erw. 4a, ZAK 1985, 317 Erw. 1\nund 524 Erw. 2d, ZAK 1981, 519 Erw. 2b). Das Einkommen der Kommanditäre kann\nbestehen aus einem Anteil am Geschäftsergebnis (Gewinnanteil), einem Zins für die\nKommandite und für allfällige weitere Kapitalanlagen sowie einem Arbeitsentgelt, wenn\nder Kommanditär in der Gesellschaft mitarbeitet (Rz 1028f der Wegleitung des\nBundesamtes für Sozialversicherungen über die Beiträge der Selbständigerwerbenden\nund Nichterwerbstätigen in der AHV/IV/EO [WSN]). Die Verbindlichkeit der\nSteuermeldung erstreckt sich nicht auf die AHV-mässige Qualifikation des\nmassgebenden Einkommens oder auf die beitragsrechtliche Stellung eines\nVersicherten. Sie beschlägt daher nicht die Frage, ob überhaupt Erwerbseinkommen\nund gegebenenfalls solches aus selbständiger oder unselbständiger Erwerbstätigkeit\nvorliegt. Somit ist aufgrund des AHV-Rechts und ohne Bindung an die Steuermeldung\nzu beurteilen, wer für das von der Steuerbehörde gemeldete Einkommen\nbeitragspflichtig ist bzw. ob eine Beitragspflicht überhaupt besteht (AHI 1996, 92 Erw.\n2c; ZAK 1988, 454f Erw. 2; vgl. auch BGE 101 V 84 Erw. 3).\n\n2.\n\n2.1 Vorliegend hat als belegt zu gelten, dass die deutsche A.___ (nachfolgend: A.___)\neinen erwerblichen Zweck verfolgt, dass der Beschwerdeführer im streitigen Zeitraum\n2003 bis 2006 Teilhaber (Kommanditist) dieser Gesellschaft und die C.___ als\njuristische Person allein geschäftsführende und unbeschränkt haftende\nKomplementärin der Gesellschaft war (vgl. act. G 1.1/7 bzw. act. G 3.33 Beilage 7). Bei\nder deutschen GmbH & Co. KG handelt es sich um eine eigenständige\nGesellschaftsform, welche aus der Kommanditgesellschaft entstanden ist. Sie ist - im\nUnterschied zur schweizerischen Kommanditgesellschaft, bei welcher nur natürliche\nPersonen Komplementäre sein können (vgl. Art. 594 Abs. 2 OR) - dadurch\ngekennzeichnet, dass der unbeschränkt und allein geschäftsführende Gesellschafter\n(Komplementär) nicht eine natürliche, sondern eine juristische Person ist. Die Stellung\nder Gesellschafter lässt sich im Rahmen des gesetzlich Möglichen\ngesellschaftsvertraglich weitgehend gestalten mit der Folge, dass die\nErscheinungsformen der GmbH & Co. (KG) zahlreich sind. Sie reichen von der\npersonen- und beteiligungsgleichen GmbH & Co. bis zu kapitalgesellschaftsähnlichen\n\n© Kanton St.Gallen 2026 Seite 5/11\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nFormen der GmbH & Co. (vgl. zum Ganzen Baumbach/Hopt, Handelsgesetzbuch, 29.\nAuflage, München 1995, 599-602).\n\n2.2 Die A.___ betreiben durch ihre Geschäftsführerin und Komplementärin, die C.___,\nUnternehmungen in X.___ und Y.___ und beschäftigten über 2'400 Mitarbeiter (vgl. act.\nG 3.33 Beilagen 3 und 4). Das Gesellschaftskapital von 50 Mio. Euro wird von bis zu\nvier Familienstämmen zu gleichen Teilen gehalten, wobei die Einlage des zum 3.\nStamm gehörenden Beschwerdeführers … Mio. Euro beträgt. Das Kapital der\nKomplementärin (C.___) wird von den Familienstämmen 1 und 2 gehalten, welchen der\nBeschwerdeführer nicht angehört. Er ist dementsprechend auch nicht Gesellschafter\nder Komplementärin (vgl. § 3 Ziffer 3.2 Gesellschaftsvertrag A.___ [act. G 3.33 Beilage\n5]; § 3 Ziffer 3.2 und 3.4 Gesellschaftsvertrag C.___ [act. G 3.33 Beilage 6]; act. G 3.33\nBeilage 7). Die beiden Organe (Geschäftsleitung und Beirat) der geschäftsführenden\nKomplementärin C.___ werden durch die Gesellschafter der Komplementär-GmbH -\nund damit nicht durch den Beschwerdeführer - bestimmt (vgl. § 4 Gesellschaftsvertrag\nC.___ [act. G 3.33 Beilage 6]). Der Beschwerdeführer ist weder Mitglied der\nGeschäftsführung noch des Beirates der Komplementärin. Die Regelung von § 164\nSatz 1 des deutschen Handelsgesetzbuches (HGB), wonach die Kommanditisten,\nwelche von der Führung der Geschäfte ausgeschlossen sind, (lediglich) insofern ein\nWiderspruchsrecht haben, als eine Handlung der persönlich haftenden Gesellschafter\nüber den gewöhnlichen Betrieb des Handelsgewerbes hinausgeht, wurde als\ndispositives Recht in § 5 Ziffer 5.2 des Gesellschaftsvertrages der A.___ (act. G 3.3\nBeilage 5) wegbedungen. Da der Beschwerdeführer an der C.___ nicht beteiligt ist,\nkommt ihm damit keinerlei Einflussmöglichkeit auf die Geschäftsführung der A.___ zu.\nIm Weiteren muss der grösste Teil des Gewinns, d.h. 80% desselben, von den\nTeilhabern im Unternehmen stehen gelassen werden. Der Beschwerdeführer hat mit\nBlick auf seinen Anteil von 12.5% am Unternehmen faktisch keine Möglichkeit, eine\nhöhere Gutschrift von Gewinnanteilen zu bewirken (vgl. dazu § 12 Ziffer 12.1, 12.3 und\n12.4 Gesellschaftsvertrag A.___ [act. G 3.33 Beilage 5]).\n\n2.3 Die Kommanditgesellschaft fällt als juristische Person nicht unter Art. 1a Abs. 1\nAHVG; es kommt ihr folglich keine Versicherteneigenschaft zu. Die Unterstellung der an\nihr beteiligten natürlichen Personen unter die Beitragspflicht ist daher in Art. 20 Abs. 3\nAHVV speziell geregelt. Das Eidgenössische Versicherungsgericht hat die Unterstellung\nder Teilhaber an einer Kommanditgesellschaft unter die Beitragspflicht damit\n\n© Kanton St.Gallen 2026 Seite 6/11\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\n"}