{"Signatur": "SG_VSG_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2009-06-08", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_VSG_001_AHV-2008-20_2009-06-08.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=6273&type=1563347022&cHash=22523bcdeb34042df9fc9e8e1ec3a324", "Checksum": "2f6a696c13e95d4cce4b518012a14ba1"}, "Scrapedate": "2026-05-12", "Scrapetime": "20:55:22", "Num": ["AHV 2008/20"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Versicherungsgericht 08.06.2009 AHV 2008/20"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Versicherungsgericht 08.06.2009 AHV 2008/20"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Versicherungsgericht 08.06.2009 AHV 2008/20"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Versicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Versicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Versicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "AHV - Alters- und Hinterlassenenversicherung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 13 Abs. 2 Ziffer a und 14 Abs. 2 Ziffer b der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71; Art. 20 Abs. 3 AHVV. Prüfung der Frage, ob in Deutschland von einem deutschen Staatsbürger mit Wohnsitz in der Schweiz erzielte Beteiligungserträge Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit darstellen und damit der Beitragspflicht unterliegen (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 8. Juni 2009, AHV 2008/20).\r\n\r\nAufgehoben durch Urteil des Bundesgerichts 9C_627/2009."}], "ScrapyJob": "446973/61/2140", "Zeit UTC": "12.05.2026 20:55:22", "Checksum": "29fb95a7cae08d4f5a24fe1577a16ab5", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Versicherungsgericht 08.06.2009 AHV 2008/20\nRegeste:\nArt. 13 Abs. 2 Ziffer a und 14 Abs. 2 Ziffer b der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71; Art. 20 Abs. 3 AHVV. Prüfung der Frage, ob in Deutschland von einem deutschen Staatsbürger mit Wohnsitz in der Schweiz erzielte Beteiligungserträge Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit darstellen und damit der Beitragspflicht unterliegen (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 8. Juni 2009, AHV 2008/20).\r\n\r\nAufgehoben durch Urteil des Bundesgerichts 9C_627/2009.\n\nB.a Gegen diesen Einspracheentscheid liess der Versicherte durch Rechtsanwalt Dr.\nWerner Beilstein Beschwerde erheben mit den Anträgen, der Entscheid sei\naufzuheben; die drei Nachtragsverfügungen vom 1. Juli 2008 betreffend die Jahre\n2003, 2004 und 2006, die Nachtragsverfügung vom 5. September 2008 betreffend das\nJahr 2005 und die Verzugszinsverfügungen vom 3. Juli 2008, 11. August 2008 und\n9. September 2008 seien aufzuheben und die früheren Verfügungen vom 24. März\n2005, 18. Mai 2005, 30. Januar 2006 und 23. November 2006 für die erwähnten Jahre\nseien zu bestätigen. Zur Begründung legte der Rechtsvertreter unter anderem dar, die\nBeitragspflicht des Beschwerdeführers als Kommanditist der deutschen A.___ könne\nnicht allein auf die formelle Basis von Art. 20 Abs. 3 AHVV gestützt werden. Vielmehr\nsei zu prüfen, ob der Kommanditist effektiv eine Erwerbstätigkeit im Sinne des AHVG\nausübe. Andernfalls müsste die Beitragspflicht konsequenterweise auch für die\nKommanditäre der Kommanditgesellschaft für kollektive Kapitalanlagen (KGK) gestützt\nauf Art. 20 Abs. 3 AHVV bejaht werden. Aufgrund der konkreten\ngesellschaftsrechtlichen Struktur der A.___ stehe aber fest, dass der Beschwerdeführer\nkeinerlei Einfluss auf die Geschäftsführung der Gesellschaft nehmen könne.\nDementsprechend hafte er auch nur im Umfang seiner Beteiligung. Damit übe er keine\nErwerbstätigkeit im Sinne des AHVG aus; er sei lediglich Kapitalgeber. Eine\nBeitragspflicht auf den Gewinnanteilen aus dieser Gesellschaft entfalle deshalb ebenso\nwie ein Verzugszins.\n\nB.b In der Beschwerdeantwort vom 31. Oktober 2008 beantragte die\nBeschwerdegegnerin Abweisung der Beschwerde.\n\nB.c Auf entsprechende Aufforderung des Gerichts vom 19. Mai 2009 hin reichten die\nParteien fehlende Akten nach (act. G 8 - 12).\n\nErwägungen:\n\n© Kanton St.Gallen 2026 Seite 3/11\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\n1.\n\n1.1 Der Beschwerdeführer ist deutscher Staatsangehöriger und hatte seinen Wohnsitz\nim streitigen Zeitraum (2003 bis 2006) in der Schweiz. Er übte hier auch eine\nErwerbstätigkeit - im Jahr 2003 als Selbständigerwerbender und in den Jahren 2004\nbis 2006 als Unselbständigerwerbender mit selbständigerwerbendem Nebenerwerb -\naus. Überdies war er als Kommanditist an der deutschen A.___ beteiligt. Die streitige\nFrage, ob die in Deutschland erzielten Beteiligungserträge Einkommen aus\nselbständiger Erwerbstätigkeit darstellen, beurteilt sich in Anwendung von Art. 13 Abs.\n2 lit. b und Art. 14a Abs. 2 bzw. Art. 14c der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71\nunbestrittenermassen (act. G 1 S. 6f und S. 11) nach den Vorschriften des\nschweizerischen Rechts (vgl. auch Rz 2014 der Wegleitung des Bundesamtes für\nSozialversicherungen über die Versicherungspflicht in der AHV [WVP]). Die Regelung\nvon Art. 4 Abs. 2 lit. a AHVG in Verbindung mit Art. 6ter lit. a AHVV, wonach das\nErwerbseinkommen von Personen mit Wohnsitz in der Schweiz, das ihnen als Inhaber\noder Teilhaber von Betrieben oder von Betriebsstätten in einem Nichtvertragsstaat\nzufliesst, von der Beitragserhebung ausgenommen wird, kommt hier nicht zur\nAnwendung, da es um Einkommen aus einem Vertragsstaat geht.\n\n1.2 Obligatorisch versichert nach Art. 1 Abs. 1 AHVG (SR 831.10) sind unter anderem\ndie natürlichen Personen, die in der Schweiz Wohnsitz haben (lit. a) oder die in der\nSchweiz eine Erwerbstätigkeit ausüben (lit. b). Im letzteren Fall sind die Versicherten\nbeitragspflichtig, solange sie in der Schweiz eine Erwerbstätigkeit ausüben (vgl. Art. 3\nAbs. 1 Satz 1 AHVG). Gemäss Art. 9 Abs. 1 AHVG gilt als Einkommen aus\nselbständiger Erwerbstätigkeit jedes Erwerbseinkommen, das nicht Entgelt für in\nunselbständiger Stellung geleistete Arbeit darstellt. Dazu gehören nach Art. 20 Abs. 3\nAHVV auch die Anteile am Einkommen von Kollektiv- und Kommanditgesellschaften\nsowie von anderen auf einen Erwerbszweck gerichteten Personengesamtheiten ohne\njuristische Persönlichkeit, soweit sie den gemäss Art. 18 Abs. 2 AHVV zum Abzug\nzugelassenen Zins übersteigen. Nach dieser Regelung sind sämtliche Teilhaber von\nKommanditgesellschaften für ihre Anteile am Einkommen der Personengesamtheit der\nBeitragspflicht aus selbständiger Erwerbstätigkeit unterstellt. Wie das Eidgenössische\nVersicherungsgericht entschieden hat, hält sich die generelle Beitragspflicht der\nTeilhaber von Kommanditgesellschaften im Rahmen des Gesetzes. Sowohl der in der\nSchweiz als auch der im Ausland wohnende Teilhaber einer in der Schweiz\n\n© Kanton St.Gallen 2026 Seite 4/11\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\n"}