im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 53 GerG entschieden: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird der angefochtene Einspracheentscheid vom 24. Juni 2008 aufgehoben. 2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 3. Die Beschwerdegegnerin hat dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 5'130.80 (einschliesslich Mehrwertsteuer und Barauslagen) zu bezahlen. © Kanton St.Gallen 2025 Seite 11/11