4.3 Gemäss Art. 61 lit. g ATSG hat die obsiegende beschwerdeführende Partei Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Der Beschwerdeführer obsiegt vollumfänglich. Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers hat im Verlauf des Beschwerdeverfahrens drei Honorarnoten (act. G 12, G 16 und G 25a) im Gesamtbetrag von Fr. 5'130.80 (einschliesslich Mehrwertsteuer und Barauslagen; Fr. 3'614.50 + Fr. 439.20 + Fr. 1'077.10) eingereicht. Angesichts des mehrfachen Schriftenwechsels, der nach der Replik vom 30. September 2008 vorgenommenen zusätzlichen Abklärungen und eingegangenen Akten erscheint das geltend gemachte Honorar als angemessen. Demgemäss hat das Versicherungsgericht