8 Abs. 1 AHVG). Angesichts dessen, dass es beim als selbstständigerwerbend zu qualifizierenden Beigeladenen um Steuerveranlagungen für Einkommen ab dem Jahr 2003 geht, wird die Beschwerdegegnerin die erforderlichen Vorkehrungen (Erlass Beitragsverfügungen) zu treffen haben, damit die in Art. 16 Abs. 1 AHVG geregelte Frist gewahrt wird. 4. 4.1 In Gutheissung der Beschwerde ist der angefochtene Einspracheentscheid vom 24. Juni 2008 aufzuheben. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 10/11 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 4.2 Gerichtskosten sind keine zu erheben (Art. 61 lit. a ATSG).