3.5 Art. 16 Abs. 1 Satz 1 AHVG bestimmt, dass wenn Beiträge nicht innert fünf Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, für das sie geschuldet sind, durch Verfügung geltend gemacht werden, sie nicht mehr eingefordert oder entrichtet werden können. In Abweichung von Art. 24 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) endet die Verjährungsfrist u.a. für Beiträge von Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit erst ein Jahr nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die massgebende Steuerveranlagung oder Nachsteuerveranlagung rechtskräftig wurde (Art. 16 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. Art. 8 Abs. 1 AHVG).