Ins Gewicht fällt, dass G.___ sein Einzelunternehmen über den Zeitpunkt der Konkurseinstellung vom X.X.2003 hinaus weitergeführt hat, seine Geschäftstätigkeit im Handelsregister eingetragen blieb (vgl. Urteil U 335/04, E. 5 e contrario), er gleichzeitig Tätigkeiten im eigenen Namen für mehrere Auftraggeber ausführte, ohne von diesen abhängig zu sein (vgl. act. G 1.15 f. und G 3.14; Peter Forster, AHV-Beitragsrecht, Zürich 2007, S. 84, Rz 62), und damit offenbar mit Blick auf seine Tätigkeit für den Beschwerdeführer kein © Kanton St.Gallen 2026 Seite 9/11 Publikationsplattform St.Galler Gerichte