Dieser Entscheid erscheint in seinem Ergebnis nicht als fragwürdig. Zwar kann mit der Beschwerdegegnerin festgehalten werden, dass eine (Unter-)Akkordtätigkeit in der Regel eher die Merkmale einer unselbstständigen Tätigkeit erfüllt (vgl. vorstehende E. 3.2). Indessen bestehen vorliegend gewichtige Hinweise, die für das Vorliegen einer selbstständigen Tätigkeit sprechen. Vorab ist darauf hinzuweisen, dass im Rahmen der zu beurteilenden Montagetätigkeit keine bedeutenden Investitionen erforderlich sind, das Kriterium des Unternehmensrisikos damit in den Hintergrund tritt (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 26. April 2007, H 102/06 und H 108/06, E. 6.4). Ins Gewicht fällt, dass G.__