_ erkundigt (act. G 18a.3). Die SUVA hat mit Schreiben vom 16. Mai 2002 auch gegenüber der Beschwerdegegnerin bestätigt, dass der Beigeladene ab 1. April 2002 "im Bereich Montage von Fenstern bei den Sozialversicherungen zu den Selbständigerwerbenden" zählt (act. G 18a.4). Auch im Schreiben vom 8. April 2008 bestätigte sie, dass die von G.___ während der Dauer vom 1. April 2002 bis am 31. März 2006 erbrachten Montagearbeiten als selbstständige Tätigkeit zu qualifizieren sind. Erst ab 1. April 2006 gelte er bei den Sozialversicherungen wieder als unselbstständigerwerbend (act. G 3.12). Dieser Entscheid erscheint in seinem Ergebnis nicht als fragwürdig.