3.3 Vorliegend steht fest, dass G.___, Inhaber des Einzelunternehmens G.___- Montagen, sowie der Betrieb des Beschwerdeführers gemäss Art. 66 Abs. 1 UVG der SUVA unterstellt sind bzw. waren (vgl. act. G 3.12). Die SUVA war damit zur Festsetzung des sozialversicherungsrechtlichen Status von G.___ befugt, wovon auch die Beschwerdegegnerin ausging. So hat sie sich am 1. März 2002 bei der SUVA nach dem sozialversicherungsrechtlichen Status von G.___ erkundigt (act.