vgl. auch Urteil des EVG vom 30. Juni 2006, H 191/05, E. 2.2.1). Es ist Sache der SUVA, über den Status eines (Unter-)Akkordanten zu befinden, wenn die in Frage stehende Tätigkeit für bzw. in einem ihr unterstellten Betrieb nach Art. 66 des Bundesgesetzes über die obligatorische Unfallversicherung (UVG; SR 832.20) ausgeübt wird (ZAK 1989 S. 25 E. 3b; Urteil U 335/04, E. 2.2.2). Entgegen der Auffassung der Beschwerdegegnerin © Kanton St.Gallen 2026 Seite 8/11 Publikationsplattform St.Galler Gerichte